Europace unter­stützt die BaFin-Anfor­­de­rungen zur Überwa­chung und Gover­nance von Bankpro­dukten im Privat­kun­den­ge­schäft

Published On: 22. Mai 2024|Categories: Insights|
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Die BaFin hat am 30. Oktober 2023 das Rundschreiben 08/2023 – Überwa­chung und Gover­nance von Bankpro­dukten im Privat­kun­den­ge­schäft veröf­fent­licht, das am 1. Mai 2024 in Kraft tritt. Mit diesem Rundschreiben werden die Leitlinien der Europäi­schen Banken­auf­sicht für die Überwa­chung und Gover­nance von Bankpro­dukten im Privat­kun­den­ge­schäft in die deutsche Aufsichts­praxis übernommen.

Gegen­stand des Rundschreibens ist die Einführung von Regelungen für die Überwa­chung und Gover­nance von Bankpro­dukten, Zahlungs­diensten und E‑Geld-Produkten als wesent­liches Element der allge­meinen organi­sa­to­ri­schen Anfor­de­rungen an die internen Kontroll­systeme von beauf­sich­tigten Unter­nehmen. Das Rundschreiben richtet sich sowohl an Produkt­her­steller als auch an Produkt­ver­treiber. Die Regelungen beziehen sich auf die internen Prozesse, Funktionen und Strategien für die Konzeption, Markt­ein­führung und Überprüfung dieser Produkte während ihres gesamten Lebens­zyklus. Betroffen sind u.a. auch Immobiliar-Verbrau­cher­­dar­­lehen sowie Allgemein-Verbrau­cher­­dar­­lehen. Wichtig ist zu erwähnen, dass Bestands­pro­dukte, die bereits im Markt platziert sind, nicht unter diese Regelung fallen; erst mit einer wesent­lichen Änderung oder Neuauflage gelten die Anfor­de­rungen aus dem Rundschreiben.

Wir haben uns bei Europace frühzeitig mit den Anfor­de­rungen des Rundschreibens ausein­an­der­ge­setzt. Der Europace-Markt­­platz fällt nicht unmit­telbar unter die Aufsicht der BaFin. Wir sind jedoch bestrebt, euch als unsere Partner verläss­liche und rechts­kon­forme Prozesse zur Verfügung zu stellen, die euch die Einhaltung der aufsichts­recht­lichen Anfor­de­rungen erleichtern bzw. zu ermög­lichen.

Eine große Anzahl der Regelungen aus dem Rundschreiben betreffen interne organi­sa­to­rische Maßnahmen bei Produkt­her­stellern oder ‑vertreibern; sie tangieren somit nicht unmit­telbar die Europace-Plattform. Andere Anfor­de­rungen, insbe­sondere die der Leitlinie 7 und folgende, zielen speziell auf die Zusam­men­arbeit zwischen Produkt­her­stellern und ‑vertreibern ab. Da diese Prozesse zum Teil über Europace abgewi­ckelt werden, haben wir die relevanten Anfor­de­rungen genauer geprüft und analy­siert, inwiefern Europace sie unter­stützen kann. Sie lassen sich in 5 Kategorien zusam­men­fassen:

1. Wahl geeig­neter Vertriebs­kanäle:

Die Ziffer 32 des Rundschreibens fordert beispiels­weise, dass die Produkt­her­steller geeignete Vertriebs­kanäle auswählen, die z.B. über eine dem Produkt angemessene Kompetenz, Kenntnis und Fähig­keiten verfügen. Der Europace-Markt­­platz bietet hierzu bereits entspre­chende Möglich­keiten. So ist z.B. vertraglich sicher­ge­stellt, dass die Vertriebs­or­ga­ni­sa­tionen (oberste Vertriebs­ein­heiten) über eine entspre­chende Gewer­beer­laubnis verfügen müssen. Das Vorliegen z.B. der Erlaubnis nach 34i (Voraus­setzung ist hier bekann­ter­maßen ein Sachkun­de­nachweis) wird für diese obersten Organi­sa­tionen zudem durch die Plattform via Vermitt­ler­re­gister jährlich geprüft. Die Erfüllung der Sachkunde bzw. das Vorliegen der notwen­digen Gewer­beer­laub­nisse für die Unter­ver­triebe / Vermittler werden i.d.R. durch die Dachge­sell­schaften vorge­nommen. Darüber hinaus werden entspre­chende Infor­ma­tionen (z.B. Eintra­gungs­nummer im Vermitt­ler­re­gister) in der Plaketten-Infor­­mation über die gesamte Vertriebs­struktur erfasst und dem Bankpartnern im Rahmen der jewei­ligen Antrags­stellung zur Verfügung gestellt, so dass beispiels­weise eine Prüfung über das Vermitt­ler­re­gister möglich ist.

2. Bereit­stellung von Produkt­in­for­ma­tionen:

Die Bereit­stellung von ausrei­chenden Produkt­in­for­ma­tionen in der Kette Produkt­her­steller -> Produkt­ver­treiber -> Verbraucher stellt einen weiteren Schwer­punkt des Rundschreibens dar (beispiels­weise in Ziffer 35, 37 und 45). So sollen das Verständnis des jewei­ligen Produkts geschärft, Risiken erkannt, Einschrän­kungen berück­sichtigt, passende Produkte und Markt­seg­mente ausge­wählt sowie trans­pa­rente Infor­mation (insbe­sondere zu den Gesamt­kosten eines Produkts) für alle Betei­ligten zur Verfügung gestellt werden. Bereits heute sind diese Anfor­de­rungen umfang­reich über Europace berück­sichtigt. So bietet Europace u.a. folgende Möglich­keiten:

  • allge­meine Produkt­in­for­ma­tionen können seitens der Produkt­an­bieter z.B. über das Produ­zenten Wiki hinterlegt und von den Vertrieben abgerufen werden;
  • Produkt­an­bieter können antrags­spe­zi­fische Dokumente definieren, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden;
  • Vertriebe können eigene Dokumen­ten­vor­lagen z.B. via Dokumen­ten­bi­bliothek vorhalten und zusammen mit den Unter­lagen der Bank dem Kunden ausge­händigt werden;
  • umfäng­liche Einstel­lungs­mög­lich­keiten in den Machbar­keits- bzw. Pricing-Regeln stellen sicher, dass dem Verbraucher ein Gesamt­preis einschl. aller Kosten, Gebühren und Abgaben genannt werden kann
  • erfor­der­liche Dokumente z.B. ESIS / SECCI können über Europace zur Verfügung gestellt werden.

3. Zielmarkt:

Das Rundschreiben beschäftigt sich innerhalb der Leitlinien 7 ff. ebenfalls umfang­reich mit Anfor­de­rungen im Zusam­menhang mit dem Zielmarkt. So soll der Produkt­her­steller z.B. dieser den Produkt­ver­treiber in die Lage versetzen, den Zielmarkt zu erkennen (Ziffer 37), der Produkt­ver­treiber soll ebenfalls selbst alle relevanten Infor­ma­tionen berück­sich­tigen, um den Zielmarkt zu erkennen (Ziffer 44) und nur in begrün­deten Ausnah­me­fällen ein Produkt einem Verbraucher anbieten, der nicht zum Zielmarkt gehört (Ziffer 46). Diese Regelungen sind bereits heute durch die Prozesse in Europace abgedeckt. Über Machbar­keits- und Scoring­regeln ist der Produkt­an­bieter bereits in der Lage, sehr feingra­nular vorzu­geben, welchem Verbraucher welches Produkt angeboten werden soll. Hierbei können über mehrere Hundert Regeln beispiels­weise geogra­phische Einschrän­kungen, Bonitäts­be­wer­tungen, immobi­li­en­be­zogene Vorgaben etc… berück­sichtigt werden, so dass eine hohe Überein­stimmung mit der inten­dierten Zielmarkt­ab­grenzung sicher­ge­stellt wird. Der Vertrieb auf Europace erhält hierbei trans­parent über die Ergeb­nis­seite für jede Finan­zie­rungs­an­frage zielmarkt­kon­forme Finan­zie­rungs­vor­schläge angezeigt, die dem Verbraucher angeboten werden können. Darüber hinaus besteht über die Anfrage-Funktio­na­­lität ebenfalls die Möglichkeit, in Ausnah­me­fällen nicht zielmarkt­kon­forme Angebote bei den jewei­ligen Produkt­an­bietern anzufragen und über die eigene Dokumen­ten­vor­lagen den abwei­chenden Sachverhalt passend zu dokumen­tieren.

4. Produkt­über­wa­chung:

Der Produkt­ver­treiber wird im Rahmen der Regelung vom Produkt­her­steller in die Pflicht genommen, hinrei­chende markt- und produkt­ge­rechte Überwa­chungs­pro­zesse vorzu­halten. So gelten in der Kredit­ver­mittlung von Immobiliar-Verbrau­cher­­dar­­lehen beispiels­weise ähnliche Voraus­set­zungen bereits für die im Rahmen der Gewer­be­ordnung vorge­se­henen Erlaub­nisse zu §34i. Zusätz­liche, indivi­duelle Anfor­de­rungen der Produkt­partner können indivi­duell mit den Vertrieben ggf. vertraglich vereinbart werden und bei Bedarf über Europace dokumen­tiert werden.

5. Feedback Markt → Vertrieb → Hersteller:

Die Ziffer 47 des Rundschreibens fordert Produkt­her­steller auf, Infor­ma­tionen – ggf. über den Produkt­ver­treiber – über seine Produkte im Markt in der Art zu sammeln, dass der Produkt­her­steller einschätzen kann, ob sein Produkt weiterhin für den vorab definierten Zielmarkt mit den gegeben Eigen­schaften und Ausprä­gungen passend ist. Der Produkt­her­steller kann damit ein z.B, Produkt­review oder ‑backtesting durch­führen, um weiterhin sicher­zu­stellen, dass den Verbrau­chern passende Produkte angeboten werden. Europace kann diesen Prozess – je nach Anfor­derung der Produkt­partner oder der Produkt­ver­treiber – unter­stützen, indem z.B. Reports oder Zahlen­ma­terial zur Verfügung gestellt werden, die der Produkt­ver­treiber und/oder Produkt­her­steller für diese Zwecke nutzen können.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Europace-Markt­­platz bereits heute eine Vielzahl von flexiblen Prozessen und Daten bereit­stellt, um den Anfor­de­rungen des Rundschreibens gerecht zu werden. Sowohl Produkt­ver­treiber als auch Produkt­her­steller können sich darauf verlassen, dass sie mit den Prozessen von Europace die relevanten Erfor­der­nisse des Rundschreibens erfüllen können. Es bedarf seitens Produkt­her­steller bzw. ‑vertreiber ggf. einer indivi­du­ellen Analyse, um die jewei­ligen Daten und Prozesse spezi­fisch auf die indivi­du­ellen Anfor­de­rungen hin anzupassen.