Europace unterstützt die BaFin-Anforderungen zur Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft
Die BaFin hat am 30. Oktober 2023 das Rundschreiben 08/2023 – Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft veröffentlicht, das am 1. Mai 2024 in Kraft tritt. Mit diesem Rundschreiben werden die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht für die Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft in die deutsche Aufsichtspraxis übernommen.
Gegenstand des Rundschreibens ist die Einführung von Regelungen für die Überwachung und Governance von Bankprodukten, Zahlungsdiensten und E‑Geld-Produkten als wesentliches Element der allgemeinen organisatorischen Anforderungen an die internen Kontrollsysteme von beaufsichtigten Unternehmen. Das Rundschreiben richtet sich sowohl an Produkthersteller als auch an Produktvertreiber. Die Regelungen beziehen sich auf die internen Prozesse, Funktionen und Strategien für die Konzeption, Markteinführung und Überprüfung dieser Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus. Betroffen sind u.a. auch Immobiliar-Verbraucherdarlehen sowie Allgemein-Verbraucherdarlehen. Wichtig ist zu erwähnen, dass Bestandsprodukte, die bereits im Markt platziert sind, nicht unter diese Regelung fallen; erst mit einer wesentlichen Änderung oder Neuauflage gelten die Anforderungen aus dem Rundschreiben.
Wir haben uns bei Europace frühzeitig mit den Anforderungen des Rundschreibens auseinandergesetzt. Der Europace-Marktplatz fällt nicht unmittelbar unter die Aufsicht der BaFin. Wir sind jedoch bestrebt, euch als unsere Partner verlässliche und rechtskonforme Prozesse zur Verfügung zu stellen, die euch die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen erleichtern bzw. zu ermöglichen.
Eine große Anzahl der Regelungen aus dem Rundschreiben betreffen interne organisatorische Maßnahmen bei Produktherstellern oder ‑vertreibern; sie tangieren somit nicht unmittelbar die Europace-Plattform. Andere Anforderungen, insbesondere die der Leitlinie 7 und folgende, zielen speziell auf die Zusammenarbeit zwischen Produktherstellern und ‑vertreibern ab. Da diese Prozesse zum Teil über Europace abgewickelt werden, haben wir die relevanten Anforderungen genauer geprüft und analysiert, inwiefern Europace sie unterstützen kann. Sie lassen sich in 5 Kategorien zusammenfassen:
1. Wahl geeigneter Vertriebskanäle:
Die Ziffer 32 des Rundschreibens fordert beispielsweise, dass die Produkthersteller geeignete Vertriebskanäle auswählen, die z.B. über eine dem Produkt angemessene Kompetenz, Kenntnis und Fähigkeiten verfügen. Der Europace-Marktplatz bietet hierzu bereits entsprechende Möglichkeiten. So ist z.B. vertraglich sichergestellt, dass die Vertriebsorganisationen (oberste Vertriebseinheiten) über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügen müssen. Das Vorliegen z.B. der Erlaubnis nach 34i (Voraussetzung ist hier bekanntermaßen ein Sachkundenachweis) wird für diese obersten Organisationen zudem durch die Plattform via Vermittlerregister jährlich geprüft. Die Erfüllung der Sachkunde bzw. das Vorliegen der notwendigen Gewerbeerlaubnisse für die Untervertriebe / Vermittler werden i.d.R. durch die Dachgesellschaften vorgenommen. Darüber hinaus werden entsprechende Informationen (z.B. Eintragungsnummer im Vermittlerregister) in der Plaketten-Information über die gesamte Vertriebsstruktur erfasst und dem Bankpartnern im Rahmen der jeweiligen Antragsstellung zur Verfügung gestellt, so dass beispielsweise eine Prüfung über das Vermittlerregister möglich ist.
2. Bereitstellung von Produktinformationen:
Die Bereitstellung von ausreichenden Produktinformationen in der Kette Produkthersteller -> Produktvertreiber -> Verbraucher stellt einen weiteren Schwerpunkt des Rundschreibens dar (beispielsweise in Ziffer 35, 37 und 45). So sollen das Verständnis des jeweiligen Produkts geschärft, Risiken erkannt, Einschränkungen berücksichtigt, passende Produkte und Marktsegmente ausgewählt sowie transparente Information (insbesondere zu den Gesamtkosten eines Produkts) für alle Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. Bereits heute sind diese Anforderungen umfangreich über Europace berücksichtigt. So bietet Europace u.a. folgende Möglichkeiten:
- allgemeine Produktinformationen können seitens der Produktanbieter z.B. über das Produzenten Wiki hinterlegt und von den Vertrieben abgerufen werden;
- Produktanbieter können antragsspezifische Dokumente definieren, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden;
- Vertriebe können eigene Dokumentenvorlagen z.B. via Dokumentenbibliothek vorhalten und zusammen mit den Unterlagen der Bank dem Kunden ausgehändigt werden;
- umfängliche Einstellungsmöglichkeiten in den Machbarkeits- bzw. Pricing-Regeln stellen sicher, dass dem Verbraucher ein Gesamtpreis einschl. aller Kosten, Gebühren und Abgaben genannt werden kann
- erforderliche Dokumente z.B. ESIS / SECCI können über Europace zur Verfügung gestellt werden.
3. Zielmarkt:
Das Rundschreiben beschäftigt sich innerhalb der Leitlinien 7 ff. ebenfalls umfangreich mit Anforderungen im Zusammenhang mit dem Zielmarkt. So soll der Produkthersteller z.B. dieser den Produktvertreiber in die Lage versetzen, den Zielmarkt zu erkennen (Ziffer 37), der Produktvertreiber soll ebenfalls selbst alle relevanten Informationen berücksichtigen, um den Zielmarkt zu erkennen (Ziffer 44) und nur in begründeten Ausnahmefällen ein Produkt einem Verbraucher anbieten, der nicht zum Zielmarkt gehört (Ziffer 46). Diese Regelungen sind bereits heute durch die Prozesse in Europace abgedeckt. Über Machbarkeits- und Scoringregeln ist der Produktanbieter bereits in der Lage, sehr feingranular vorzugeben, welchem Verbraucher welches Produkt angeboten werden soll. Hierbei können über mehrere Hundert Regeln beispielsweise geographische Einschränkungen, Bonitätsbewertungen, immobilienbezogene Vorgaben etc… berücksichtigt werden, so dass eine hohe Übereinstimmung mit der intendierten Zielmarktabgrenzung sichergestellt wird. Der Vertrieb auf Europace erhält hierbei transparent über die Ergebnisseite für jede Finanzierungsanfrage zielmarktkonforme Finanzierungsvorschläge angezeigt, die dem Verbraucher angeboten werden können. Darüber hinaus besteht über die Anfrage-Funktionalität ebenfalls die Möglichkeit, in Ausnahmefällen nicht zielmarktkonforme Angebote bei den jeweiligen Produktanbietern anzufragen und über die eigene Dokumentenvorlagen den abweichenden Sachverhalt passend zu dokumentieren.
4. Produktüberwachung:
Der Produktvertreiber wird im Rahmen der Regelung vom Produkthersteller in die Pflicht genommen, hinreichende markt- und produktgerechte Überwachungsprozesse vorzuhalten. So gelten in der Kreditvermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen beispielsweise ähnliche Voraussetzungen bereits für die im Rahmen der Gewerbeordnung vorgesehenen Erlaubnisse zu §34i. Zusätzliche, individuelle Anforderungen der Produktpartner können individuell mit den Vertrieben ggf. vertraglich vereinbart werden und bei Bedarf über Europace dokumentiert werden.
5. Feedback Markt → Vertrieb → Hersteller:
Die Ziffer 47 des Rundschreibens fordert Produkthersteller auf, Informationen – ggf. über den Produktvertreiber – über seine Produkte im Markt in der Art zu sammeln, dass der Produkthersteller einschätzen kann, ob sein Produkt weiterhin für den vorab definierten Zielmarkt mit den gegeben Eigenschaften und Ausprägungen passend ist. Der Produkthersteller kann damit ein z.B, Produktreview oder ‑backtesting durchführen, um weiterhin sicherzustellen, dass den Verbrauchern passende Produkte angeboten werden. Europace kann diesen Prozess – je nach Anforderung der Produktpartner oder der Produktvertreiber – unterstützen, indem z.B. Reports oder Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt werden, die der Produktvertreiber und/oder Produkthersteller für diese Zwecke nutzen können.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Europace-Marktplatz bereits heute eine Vielzahl von flexiblen Prozessen und Daten bereitstellt, um den Anforderungen des Rundschreibens gerecht zu werden. Sowohl Produktvertreiber als auch Produkthersteller können sich darauf verlassen, dass sie mit den Prozessen von Europace die relevanten Erfordernisse des Rundschreibens erfüllen können. Es bedarf seitens Produkthersteller bzw. ‑vertreiber ggf. einer individuellen Analyse, um die jeweiligen Daten und Prozesse spezifisch auf die individuellen Anforderungen hin anzupassen.